Alkohol am Steuer kann sehr schnell zu einer Leistungskürzung im Rahmen der Kaskoversicherung führen. Entsprechend dem sogenannten Goslarer Orientierungsrahmen ergeben sich folgende unverbindlichen Empfehlungen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit:
- Ab 0,3 Promille bis zur Grenze 0,5 Promille (bzw. entsprechender Atemalkoholwert) = keine generelle Quote sondern Einzelfallfrage.
- Ab 0,5 Promille (bzw. entsprechender Atemalkoholwert) bis zur Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit = 50 %
- Ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) = 100 %
Beachtlich ist, dass dieser Orientierungsrahmen lediglich als groben Einordnung dient und jeweils sämtliche Umstände des Einzelfall betrachtet und zur Quotenbildung herangezogen werden müssen. Aufgabe des Anwalts ist es daher, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls herauszuarbeiten und mit deren Hilfe gegen den kürzenden Versicherer vorzugehen.
Bei Fragen: Unfallklick – Rechtsanwaltskanzlei Breitmoser 06183 802813