Archiv für den Monat: Dezember 2012

Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

In dem entschiedenen Fall erlitt der Kläger mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen 1 Uhr morgens einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Er behauptet, ihr den Schaden unverzüglich angezeigt zu haben. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz des auf rund 27.000 € bezifferten Schadens.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Automatismus verneint. Er hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch „unverzüglich“ im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 6. April 2011 – 7 U 1310/10

Landgericht Bautzen – Urteil vom 19. Juli 2010 – 3 O 466/09

Karlsruhe, den 21. November 2012

§ 142 StGB (Auszug)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

E.1.3 AKB 2008

Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

E.6.1 AKB 2008

Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 195/2012 vom 21.11.2012

Haftung für die Unfallfreiheit eines bei einem Autokauf vom Händler in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt.

Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er – nicht fachgerecht – reparieren.

Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen.

Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.

Die Klägerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.

Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn die Klägerin hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.

*§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 117/12

LG Marburg – Urteil vom 18.10.2010 – 7 O 124/09

OLG Frankfurt – Urteil vom 21.03.2012 -15 U 258/10

Karlsruhe, den 19. Dezember 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 213/2012 vom 19.12.2012