Ausgehend davon, dass der Unfallgegner insgesamt oder teilweise für die Unfallfolgen einzustehen hat, können Sie in der Regel für eingetretene Verletzungen Schmerzensgeld verlangen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt immer dann in Frage, wenn die erlittenen Verletzungen nicht nur unerheblich sind. Sinn des Schmerzensgeldes ist es, einen Ausgleich für die erlittenen Lebensbeeinträchtigungen zu erhalten. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die erlittene Heftigkeit, Größe und Dauer der Schmerzen, Leiden und/oder der Entstellungen. Auch seelische Beeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.
Neben dem Schmerzensgeld kommt zum Beispiel auch ein Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten und Erwerbsschäden in Betracht. Zu den Heilbehandlungskosten zählen dabei neben den unmittelbaren ärztlichen Behandlungen auch etwaige Zuzahlungen zu Heilanwendungen (wie zum Beispiel Krankengymnastik), Kosten für Rezepte etc.. Fallen Sie als Arbeitskraft aus und haben Sie in Folge Einkommenseinbußen, steht ihnen auch diesbezüglich ein Ersatzanspruch zu.