Nach § 249 Abs.2 S.1 BGB kann der Geschädigte, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Im Rahmen der fiktiven Unfallschadenabrechnung sahen sich in jüngerer Vergangenheit zahlreiche Versicherer veranlasst, im Rahmen der fiktiven Abrechnung (also Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages oder Gutachtens ohne Fahrzeugreparatur) den Schadensersatzbetrag wegen nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten zu kürzen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 19.2.2013 diesem Procedere der Versicherungen eine Absage erteilt. Gemäß Leitsatz des BGH umfassen,
Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
Urteil des BGH vom 19.2.2013 VI ZR 69/12
Ähnlich entschieden hatte schon das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigestelle Alzenau – mit Urteil vom 8.11.2012 – 130 C 436/12