Unfall-FAQ

1. Welche Schadenspositionen gibt es?
Zu den regelmäßig im Rahmen der Verkehrsunfallabwicklung entstehenden Schadenspositionen gehören: Fahrzeugschaden, Schaden an mitgeführten Gegenständen (sofern der Unfall ursächlich für die Beschädigung ist), Wertminderung, Kosten für Bergung, Abschleppen und Überführen, Kosten der Schadensermittlung (Sachverständigengutachten), Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Vorhaltekosten, Mehrprämie bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung, Ab- und Anmeldekosten, Kreditkosten, Rückholkosten, Kosten des Rechtsanwalts, Verschrottungskosten, Abstellkosten und Standgebühren, Umbaukosten, Autobahnvignette, Reisekosten etc.

2. Steht mir ein Mietwagen zu?
Sollte der Unfall durch den Unfallgegner allein verursacht worden sein, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Ersatz der Ihnen anfallenden Mietwagenkosten rechnen. Das Thema Mietwagen bedarf einer genauen Betrachtung, da hier insbesondere die den Unfallparteien obliegende Schadensminderungspflicht zu beachten ist. In keinem Fall sollten Sie ohne die Klärung der Kostenübernahme irgendeinen Mietwagen in Anspruch nehmen.

3. Wie soll ich mich am Unfallort verhalten?

Folgende Grundregeln sollten Sie am Unfallort beherzigen:

  • Halten Sie an der Unfallstelle an – Warnblinkanlage! –
  • Warnweste anziehen
  • Sichern Sie die Unfallstelle ab. Achtung: Eigensicherung hat Vorrang! Das Warndreieck stellen Sie mindestens 100 Meter (außerorts) bzw. 20 Meter innerorts hinter der Unfallstelle ab.
  • Benachrichtigen sie Polizei (Rufnummer 110), Feuerwehr und Rettungskräfte (Rufnummer 112) Teilen Sie mit, wo sich der Unfall ereignet hat, was passiert ist, wer beteiligt ist und ob es Verletzte mit welche Verletzungen es gibt. (WER meldet, WAS ist passiert, WO und WANN ist es passiert, WIE viele Verletze, WIE schwer verletzt…
  • Leisten Sie – sofern erforderlich – erste Hilfe
  • Fertigen Sie ein Unfallprotokoll – Hier sollten Sie die amtlichen Kennzeichen der Unfallgegner, Daten des Fahrers (Name und Anschrift), Daten des Halters (Name und Anschrift), Daten des Versicherers (Namen und Anschrift und wenn möglich die Versicherungsnummer), Daten von Unfall-Zeugen, Ort und Zeit des Unfalls
  • Geben Sie kein so genanntes Schuldanerkenntnis ab.

4. Welche Kosten entstehen mir bei Ihrer Inanspruchnahme?
Nach einer Beauftragung kostet unsere Inanspruchnahme Geld. Entstehende Anwaltsgebühren rechen wir in der Regel nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Wurde der Unfall durch den Unfallgegner alleine verursacht

5. Wie lange dauert es, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung meine Ansprüche reguliert?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Das kommt nämlich ganz darauf an… und zwar regelmäßig darauf, wie umfangreich der Regulierungsaufwand für den Versicherer ist. Voraussetzung für eine Regulierung ist, dass dem Versicherer alle erforderlichen Dokumente vorliegen, auf deren Grundlage er eine abschließende Regulierungsentscheidung treffen kann. In jedem Fall steht der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine angemessener Zeitraum für die Regulierung Ihrer Ansprüche zu. Innerhalb dieser angemessenen Frist wird die Haftpflichtversicherung den Sachverhalt ermitteln, die Schuldfrage klären und den Umfang des Ihnen zustehenden Schadensersatzes prüfen. Je nach gelagertem Fall ist als angemessene Regulierungsdauer in Zeitraum von 4 bis 6 Wochen anzusehen. Ist die Sachlage klar, regulieren die meisten Versicherer aber auch in wesentlich kürzeren Zeiträumen.

6. Darf ich zur Schadensermittlung in jedem Fall einen Gutachter beauftragen?
Auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören regelmäßig zu den erforderlichen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 BGB. Beachtlich ist zumeist allerdings die sogenannte „Bagatellschadensgrenze“. Hiernach wird davon ausgegangen, dass ein Sachverständigengutachten dann nicht „erforderlich“ ist, wenn die Reparaturkosten einen Betrag von 750,00 € bis 1.000,00 € nicht überschreiten. Eine starre Grenze, die sich alleine an den Reparaturkosten orientiert, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht. Maßgeblich ist wie immer der Einzelfall. Wann es also Sinn macht ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, sollte daher vorab genau geprüft werden, damit Sie als Geschädigter nicht auf den Gutachterkosten sitzen bleiben.

7. Ich bin durch den Unfall verletzt worden – steht mir Schmerzensgeld zu?
Für einen eingetretenen Personenschaden kann eine so genannte „billige Entschädigung in Geld“ verlangt werden.
Die Beanspruchung von Schmerzensgeld ist in jedem Fall bei nicht nur unerheblichen Verletzungen möglich. Durch das Schmerzensgeld soll ein Ausgleich der eingetretenen Lebensbeeinträchtigung erfolgen. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind unter anderem die erlittenen Verletzungen (Heftigkeit, Größe und Dauer der Schmerzen) Leiden und/oder eingetretene Entstellungen. Zusätzlich sind bei der Bemessung  auch erlittene mögliche seelische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.