Ist das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund eines Unfallereignisses nicht mehr fahrbereit, kann der Geschädigte „in der Regel“ für den Zeitraum des Ausfalls (Zeitraum der Ersatzbeschaffung bzw. Dauer der Reparatur) eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung vom Schädiger verlangen. Streitig kann sein, für welchen Zeitraum dem Geschädigten Nutzungsausfall zusteht.
Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5.2.2013 (Az. VI ZR 363/11) besteht der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit.
BGH Urteil vom 5.2.2013 Az. VI ZR 363/11